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Arbeitszeugnis

Das erste Arbeitszeugnis: Warum „zur vollen Zufriedenheit" nur eine Drei ist

Anna-Maria Inzinger
07. August 2026 · 4 Min. Lesezeit
Das erste Arbeitszeugnis: Warum „zur vollen Zufriedenheit" nur eine Drei ist

Nach zwei Jahren in der Kanzlei liegt es auf dem Schreibtisch: das erste Arbeitszeugnis. Es klingt freundlich. Von „stets" ist allerdings keine Rede – und genau daran hängt die Note. Wer den ersten Wechsel plant, sollte den Text so lesen, wie ihn ein Arbeitsgericht liest.

Der Anspruch selbst ist schnell erklärt. Nach § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung hat man bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält – das einfache Zeugnis. Erst auf Verlangen erstrecken sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten. Das ist der Punkt, den viele Berufseinsteiger:innen überlesen: Das qualifizierte Zeugnis gibt es nicht automatisch. Wer nichts sagt, bekommt im Zweifel drei Zeilen über Zeitraum und Position. Für eine Bewerbung ist das wertlos.

„Stets" ist das entscheidende Wort

Zeugnisse werden in einer eigenen Sprache geschrieben, und das Bundesarbeitsgericht hat sie in Noten übersetzt. In seiner Entscheidung vom 18. November 2014 (9 AZR 584/13) hat das Gericht festgehalten: Wer bescheinigt bekommt, die Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit" erledigt zu haben, hat eine durchschnittliche Leistung bescheinigt bekommen – im Schulnotensystem ein „befriedigend". Für ein „gut" muss das Wörtchen „stets" davor stehen.

Der zweite Teil der Entscheidung ist der unangenehmere. Hält man die Note für zu niedrig, muss man vor Gericht die Tatsachen vortragen und notfalls beweisen, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen. Das Argument, in der Branche seien gute und sehr gute Schlussnoten der Normalfall, ließ das Gericht dafür ausdrücklich nicht genügen. Die Wahrheit des Zeugnisses geht der Statistik vor. Praktisch heißt das: Streiten Sie über Formulierungen, solange Sie noch im Haus sind und die Leute kennen, die den Text schreiben.

Woran man ein brauchbares Kanzlei-Zeugnis erkennt

Die Leistungsbeurteilung ist nur die halbe Miete. Genauso viel verrät die Tätigkeitsbeschreibung – und die ist bei juristischen Zeugnissen oft erstaunlich dünn. „Herr M. war als Rechtsanwalt in unserer Kanzlei tätig" sagt einer Personalabteilung nichts. Brauchbar wird es so: „Frau K. bearbeitete eigenverantwortlich Mandate im Individual- und Kollektivarbeitsrecht, entwarf Schriftsätze in Kündigungsschutzverfahren und vertrat die Kanzlei in Güteterminen vor dem Arbeitsgericht." Rechtsgebiete, Mandatstypen, Grad der Eigenverantwortung. In der Steuerberatung entsprechend: welche Abschlüsse, welche Mandantengrößen, ob Betriebsprüfungen begleitet wurden.

Bevor Sie das Zeugnis abheften, gehen Sie es einmal mit dieser Liste durch:

  • Stimmen Eintritts- und Austrittsdatum sowie die Berufsbezeichnung exakt (Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Steuerfachangestellte)?
  • Stehen die Rechtsgebiete namentlich im Text – oder nur „allgemeine juristische Tätigkeiten"?
  • Taucht das Wort „stets" in der Leistungsbeurteilung auf?
  • Kommt Mandantenkontakt vor? Bei anwaltlicher Arbeit fällt sein Fehlen auf.
  • Wer unterschreibt – und ist diese Person in der Kanzlei erkennbar weisungsbefugt gewesen?

§ 109 Abs. 2 GewO verlangt außerdem, dass das Zeugnis verständlich formuliert ist und keine Merkmale oder Formulierungen enthält, die eine andere als die aus Wortlaut oder äußerer Form ersichtliche Aussage treffen sollen. Geheimcodes sind also unzulässig. Das ändert nichts daran, dass die Notenskala oben völlig offen und legal funktioniert.

Worüber sich Streiten nicht lohnt

Die Schlussformel. Der Satz mit Dank, Bedauern und guten Wünschen fühlt sich an wie ein Muss – ist aber keiner. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. Januar 2022 (9 AZR 146/21) entschieden, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, ein Zeugnis mit Dankes- und Wunschformel zu versehen; solche Sätze hätten für den Zeugniszweck keinen zusätzlichen Informationswert und berührten die negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers. Bitten kann man darum. Einklagen nicht.

Seit 2025 darf das Zeugnis auch digital kommen

Bis Ende 2024 war die elektronische Form für Arbeitszeugnisse ausgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2025 lautet § 109 Abs. 3 GewO: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden" – geändert durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz. Zwei Dinge sollte man dazu wissen. Ohne Ihre Einwilligung bleibt es beim Papier. Und elektronische Form meint § 126a BGB, also eine qualifizierte elektronische Signatur; ein eingescanntes und als PDF verschicktes Blatt erfüllt das nicht.

Bleibt die Frage nach dem Zwischenzeugnis, dem Klassiker beim ersten Wechselgedanken. § 109 GewO knüpft an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, das Zwischenzeugnis ist dort nicht geregelt. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab – etwa von Arbeits- oder Tarifvertrag oder einem berechtigten Interesse, wie es der Wechsel des Vorgesetzten oder ein Sozietätsumbau auslösen kann. Im Konfliktfall ist das ein Thema für arbeitsrechtliche Beratung, nicht für Bordmittel.

Der Markt, in den Sie mit diesem Papier gehen, ist bei den Zahlen zurückhaltend: Von den 681 aktuell auf jurajobs.de ausgeschriebenen Stellen nennen 28 überhaupt ein Gehalt. Deren Median liegt bei 3.819 Euro brutto im Monat, die mittlere Bandbreite bei 2.607 bis 5.714 Euro (eigene Auswertung der aktuell auf jurajobs.de ausgeschriebenen Stellen, Stand 07.08.2026). Das ist das ausgeschriebene Mindestgehalt – nicht das, was am Ende im Vertrag steht.

Und wenn das Zeugnis kommt: Lesen Sie zuerst den Satz mit der Leistungsbeurteilung. Dann suchen Sie das Wort „stets". Fehlt es, ist das keine Formulierungsschwäche.

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Quellen

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