Recht und Steuern in einer Person – gefragt ist diese Kombination allemal. Der Fachanwalt für Steuerrecht steht auf Platz drei der deutschen Fachanwaltschaften. Und trotzdem sinkt die Zahl der Titelträger leicht. Hier setzt die FAO-Reform an, die seit dem 1. Dezember 2025 gilt. Sie schenkt vor allem Teilzeitkräften und Wiedereinsteigerinnen zwei zusätzliche Jahre für den Praxisnachweis.
4.641. So viele Anwältinnen und Anwälte führten zum 1. Januar 2025 den Titel Fachanwalt für Steuerrecht. Ein Jahr davor waren es 4.695 – ein kleiner Schwund. Damit rangiert das Steuerrecht hinter Arbeitsrecht (11.314) und Familienrecht (8.528) auf Rang drei der insgesamt 46.148 Fachanwaltschaften (Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik zum 01.01.2025). Bemerkenswert ist das durchaus. Denn die Nachfrage nach steuerlicher Beratung schrumpft nicht, während der Kreis der Spezialisten leicht ausdünnt. Der Titel bleibt knapp. Für den Nachwuchs ist das eine Chance.
Was steckt dahinter? Die Fachanwaltsordnung, kurz FAO, verlangt zweierlei auf einmal: theoretisches Wissen aus einem Lehrgang und praktische Erfahrung aus echten Mandaten. Beides prüft die Rechtsanwaltskammer, bevor sie die Bezeichnung vergibt. Ohne diesen Doppelnachweis läuft nichts.
Fangen wir beim Lehrgang an. Die meisten Fachanwaltschaften kommen mit 120 Zeitstunden Theorie nach § 4 FAO aus. Steuerrecht nicht. Für Buchhaltung und Bilanzwesen kommen hier 40 Stunden obendrauf – zusammen also mindestens 160 Zeitstunden. Wer aus dem klassischen Zivilrecht kommt, unterschätzt diesen Block gern. Bilanzrecht ist ein eigenes Handwerk, keine Fußnote. Dazu mindestens drei Aufsichtsarbeiten, deren Gesamtdauer 15 Stunden nicht unterschreiten darf.
Inhaltlich zieht § 9 FAO vier Felder auf: Buchführung und Bilanzwesen, das allgemeine Abgabenrecht mit Bewertungs- und Verfahrensrecht, das besondere Steuerrecht und schließlich Steuerstrafrecht samt Grundzügen des internationalen Steuer- und Zollrechts. Im Zentrum des besonderen Steuerrechts stehen die großen Brocken – Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, Umsatz- und Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die eigentliche Hürde aber ist der Praxisnachweis. § 5 FAO fordert im Steuerrecht:
- 50 Fälle aus allen in § 9 genannten Bereichen,
- davon jeweils mindestens 5 Fälle zu jeder der in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten,
- und mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren – also Einspruchs- oder Klageverfahren.
Persönlich und weisungsfrei müssen die Fälle bearbeitet sein. Und hier wird es für viele eng: Wer den ganzen Tag in der Gestaltungsberatung sitzt und nie vor dem Finanzgericht steht, tut sich mit den zehn Verfahren schwer. Planbar ist das trotzdem. Übernehmen Sie gezielt Einspruchsmandate, bevor der Antrag ansteht.
Was der 1. Dezember 2025 verändert hat
Bislang durften die Fälle höchstens drei Jahre alt sein. Rechnen Sie kurz nach: gut anderthalb Verfahren im Monat, ohne Pause. Für viele war genau das der Knackpunkt. Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat die Frist deshalb mit deutlicher Mehrheit – 63 zu 6 Stimmen – auf fünf Jahre gestreckt. Das Bundesjustizministerium genehmigte die Änderung, seit dem 1. Dezember 2025 ist sie in Kraft.
An den Fallzahlen selbst ändert das nichts. Länger ist allein der Zeitraum, in dem Sie sie zusammentragen. Wem nützt das? Allen, die in Teilzeit arbeiten, wegen Elternzeit oder Pflege pausiert haben oder in einer Region mit dünner Falllage praktizieren. Die 50 Mandate müssen nicht mehr in ein enges Drei-Jahres-Fenster gequetscht werden.
Und das Gehalt? Eine belastbare Fachanwalts-Prämie lässt sich seriös nicht in eine einzige Zahl gießen – sie hängt an Kanzleigröße, Region und Mandantschaft. Zur groben Orientierung für den juristischen Stellenmarkt insgesamt: Die eigene Auswertung der aktuell auf jurajobs.de ausgeschriebenen Stellen (Stand 02.07.2026) ergibt ein mittleres Einstiegsgehalt von 3.638 Euro brutto im Monat, Spanne 2.500 bis 5.248 Euro. In der Gehaltsverhandlung ist der Titel ein handfestes Pfund. Nachgewiesene Spezialisierung, kein Selbstauskunfts-Etikett. Deshalb dürfen Kammern ihn auch nur nach Prüfung verleihen.
Noch ein praktischer Rat: Führen Sie die Fallliste vom allerersten steuerrechtlichen Mandat an mit – Aktenzeichen, Steuerart, Verfahrensstand. Wer das erst kurz vor dem Antrag aus dem Gedächtnis rekonstruiert, verliert Fälle, die längst erledigt waren. Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet ohnehin die zuständige Rechtsanwaltskammer – eine frühe Rückfrage dort erspart später den Nachweisstress.
